Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist am 07. Oktober 1996 in Kraft getreten. Um Ihnen grob den Inhalt dieses Gesetzes zu verdeutlichen:
Die Ziele des o.a. Gesetzes lassen sich ganz oberflächlich in drei Ziele zusammenfassen
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Abfälle sollen in erster Linie vermieden werden
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nicht vermeidbare Abfälle sollen vorrangig stofflich oder ernergetisch genutzt werden
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nicht vermeidbare oder verwertbare Abfälle sollen umweltgerecht beseitigt werden
In Anlehnung an die EG-Abfallrahmenrichtlinie wird mit dem o.a. Gesetz zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung unterschieden.
Die Kreislaufwirtschaft umfasst auch das Bereitstellen, überlassen, Sammeln, Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme, Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen zur Beseitigung.
Spätestens an diesem Punkt kommen wir als Entsorgungsfachbetrieb ins Spiel. Denn wir können Sie fachlich beraten, wie Sie Ihr Entsorgungsgut dem Kreislauf zuführen können.
Wenn Sie Details zum Kreislaufwirtschafst- und Abfallgesetz benötigen, dann wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter.
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